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Streitwertbestimmung im Ehescheidungsverfahren
(OLG Koblenz, Beschl. v. 17.12.2003 - 13 WF 933/03) Leitsatz der Redaktion:
Auch wenn beiden Parteien eines Ehescheidungsverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist, bemisst sich der Streitwert gem. § 12 II 2 GKG nach dem Dreimonatseinkommen der Eheleute. Das Gericht führte aus, nach § 12 II GKG sei der Gegenstandswert in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. In Ehesachen sei nach § 12 II 2 GKG das in drei Monaten erzielte Einkommen der Eheleute zugrunde zu legen - und zwar komme es auf die Einkünfte zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens an. Hierbei seien Unterhaltspflichten gegenüber Kindern einkommensmindernd zu berücksichtigen, wobei zur Vereinfachung für jedes Kind pauschal EUR 300,- in Ansatz zu bringen seien. Dabei spiele es keine Rolle, ob in concreto Barunterhalt gezahlt wird oder nicht. Auch bei einfach gelagerten Fällen sei nur ausnahmsweise ein Abschlag gerechtfertigt. Das gelte auch dann, wenn beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden ist.
Es sei zwar richtig, dass nach der früheren Rechtsprechung des Senats in solchen Fällen lediglich der Mindeststreitwert festgesetzt wurde und dass auch Abschläge für einfach gelagerte Verfahren vorgenommen wurden. An dieser Rspr. hält der Senat (wie auch die übrigen Familiensenate des OLG Koblenz) nicht mehr fest.
Quelle: Eigener Beitrag
[§ 12 II 2 GKG]
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